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   BGH, 21.04.2022 - AK 18/22   

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https://dejure.org/2022,10749
BGH, 21.04.2022 - AK 18/22 (https://dejure.org/2022,10749)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2022 - AK 18/22 (https://dejure.org/2022,10749)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2022 - AK 18/22 (https://dejure.org/2022,10749)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 129a Abs. 1 Nr. 1, § ... 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 171, 52, 53 StGB, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, § 142a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG, § 129 Abs. 2 StGB, § 129a Abs. 1, Abs. 5 Satz 1, § 171 StGB, § 52 StGB, §§ 3, 9 Abs. 1 StGB, §§ 129a, 129b StGB, § 112 Abs. 3 StPO, § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation; Aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele; Entlassung aus der Untersuchungshaft

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation; Aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele; Entlassung aus der Untersuchungshaft

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Untersuchungshaft von IS-Rückkehrerinnen: Für Haftbefehl braucht es mehr als Betätigung im Haushalt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 22.03.2018 - StB 32/17

    Erlass eines Haftbefehls bei dringendem Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - AK 18/22
    Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt auf der Grundlage der seit dem 22. Juli 2017 geltenden Legaldefinition der Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) nicht voraus, dass sich der Täter in ihr Verbandsleben integriert (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207 mwN; vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 18; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, NJW 2021, 2813 Rn. 20).

    Diese Betätigungen müssen für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; vom 23. Juni 2020 - StB 19/20 und 20/20, nicht veröffentlicht; vom 21. April 2022 - AK 14/22; ferner SSW-StGB/Lohse, 5. Aufl., § 129 Rn. 38), wenngleich auch solche neutralen Handlungen, wenn sie bewusst auf die Förderung der Ziele des IS angelegt sind, einen Vereinigungsbezug aufweisen können.

  • BGH, 14.07.2021 - AK 37/21

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - AK 18/22
    Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 28; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35 mwN).

    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24 mwN; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 37).

  • BGH, 03.03.2021 - AK 10/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - AK 18/22
    Die äußeren Umstände lassen derzeit den Schluss auf den subjektiven Tatbestand zu (BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 42 ff., und StB 26/19, BGHR StGB § 171 Krimineller Lebenswandel 1 mwN; vom 4. März 2020 - StB 7/20 Rn. 40, nicht veröffentlicht; vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 36; zum erforderlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372), auf den ebenso wie auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens Bedacht zu nehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 26 mwN zum Gefahrbegriff).

    Deutsches Strafrecht ist nach §§ 3, 9 Abs. 1 StGB schon deshalb anwendbar, weil die Beschuldigte die mutmaßliche Tatausführung spätestens mit der Ausreise und damit in Deutschland begann (s. ausführlich BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 42 mwN).

  • BGH, 17.10.2019 - AK 56/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem Mitglied des

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - AK 18/22
    Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 28; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35 mwN).

    Die äußeren Umstände lassen derzeit den Schluss auf den subjektiven Tatbestand zu (BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 42 ff., und StB 26/19, BGHR StGB § 171 Krimineller Lebenswandel 1 mwN; vom 4. März 2020 - StB 7/20 Rn. 40, nicht veröffentlicht; vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 36; zum erforderlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372), auf den ebenso wie auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens Bedacht zu nehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 26 mwN zum Gefahrbegriff).

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - AK 18/22
    Bestehen jedoch bei der zu beurteilenden Vereinigung - wie dem IS - eine ausgeprägte Organisation und ein verbindlicher Gruppenwille, ist auch nach der aktuellen Gesetzeslage dieses von der bisherigen Rechtsprechung verlangte Kriterium von Bedeutung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, BGHSt 29, 114, 120 ff.; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128); die Eingliederung in die auf diese Weise strukturierte Personenmehrheit geht typischerweise mit dem einvernehmlichen Willen zur Teilnahme am Verbandsleben einher (s. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 82).
  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - AK 18/22
    Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt auf der Grundlage der seit dem 22. Juli 2017 geltenden Legaldefinition der Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) nicht voraus, dass sich der Täter in ihr Verbandsleben integriert (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207 mwN; vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 18; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, NJW 2021, 2813 Rn. 20).
  • BGH, 21.04.2022 - AK 14/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - AK 18/22
    Diese Betätigungen müssen für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; vom 23. Juni 2020 - StB 19/20 und 20/20, nicht veröffentlicht; vom 21. April 2022 - AK 14/22; ferner SSW-StGB/Lohse, 5. Aufl., § 129 Rn. 38), wenngleich auch solche neutralen Handlungen, wenn sie bewusst auf die Förderung der Ziele des IS angelegt sind, einen Vereinigungsbezug aufweisen können.
  • BGH, 15.05.2019 - AK 22/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Förderung

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - AK 18/22
    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24 mwN; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 37).
  • BGH, 08.10.2020 - 4 StR 339/20

    Misshandlung von Schutzbefohlenen (Qualifikationsnorm: Vorsatzdelikt;

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - AK 18/22
    Die äußeren Umstände lassen derzeit den Schluss auf den subjektiven Tatbestand zu (BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 42 ff., und StB 26/19, BGHR StGB § 171 Krimineller Lebenswandel 1 mwN; vom 4. März 2020 - StB 7/20 Rn. 40, nicht veröffentlicht; vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 36; zum erforderlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372), auf den ebenso wie auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens Bedacht zu nehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 26 mwN zum Gefahrbegriff).
  • BGH, 17.10.2019 - StB 26/19

    Anordnung der Untersuchungshaft bei Vorliegen des dringenden Tatverdachts der

    Auszug aus BGH, 21.04.2022 - AK 18/22
    Die äußeren Umstände lassen derzeit den Schluss auf den subjektiven Tatbestand zu (BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 42 ff., und StB 26/19, BGHR StGB § 171 Krimineller Lebenswandel 1 mwN; vom 4. März 2020 - StB 7/20 Rn. 40, nicht veröffentlicht; vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 36; zum erforderlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372), auf den ebenso wie auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens Bedacht zu nehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 26 mwN zum Gefahrbegriff).
  • BGH, 17.10.2018 - AK 37/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei dem Verdacht der Unterstützung einer

  • BGH, 28.04.2020 - StB 13/20

    Dringender Tatverdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • BGH, 24.02.2021 - AK 9/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus;

  • BGH, 22.10.1979 - StB 52/79
  • BGH, 23.01.2024 - AK 108/23

    Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland;

    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24 mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 7).

    Hinweise darauf hätten etwa die religiöse Unterweisung ihrer Person, die vom IS vermittelte Hochzeit mit einem Mitglied, die Überlassung einer von der Organisation besetzten Wohnung und an bzw. für die Beschuldigte von der Vereinigung geleistete Zahlungen bieten können (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 20).

    Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, wären Beteiligungshandlungen der Beschuldigten nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ebenfalls nicht hochwahrscheinlich (zu Tätigkeiten, die entsprechende Hinweise geben können, vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 21).

    Diese Betätigungen müssen für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; vom 23. Juni 2020 - StB 19/20 und 20/20, nicht veröffentlicht; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 22; ferner SSW-StGB/Lohse, 5. Aufl., § 129 Rn. 38), wenngleich auch solche an sich neutralen Handlungen, wenn sie bewusst auf die Förderung der Ziele des IS angelegt sind, einen Vereinigungsbezug aufweisen können.

  • BGH, 18.10.2022 - AK 33/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Nach ihrem Willen musste ihr Kind in einem Gebiet leben, in dem es dem anhaltenden Risiko von Bombardierungen und sonstiger Waffengewalt ausgesetzt war, zudem unter der Willkürherrschaft einer islamistischen terroristischen Organisation (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR StGB § 171 Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn. 42 f.; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 31; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 38; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 25).

    Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 28; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35 mwN; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 28; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5).

    Im Übrigen genügt nach neuem Recht insoweit jedenfalls ein entsprechender Wille zur auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegten Mitwirkung an den Aktivitäten oder an der Verfolgung der Ziele der Vereinigung (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 29; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 6).

    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (s. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 37; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 30; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 7).

    Der sich in den weiteren Handlungen und Einflussnahmen manifestierende Wille der Angeschuldigten zur Förderung des IS rechtfertigt es, ihre Betätigungen im Haushalt und beim Aufziehen der Kinder, die für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen müssen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 21 f.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 35), als auf Dauer angelegtes vereinigungstypisches Verhalten zu bewerten.

  • BGH, 03.05.2023 - AK 19/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monaten (dringender Tatverdacht;

    Somit beteiligte sie sich nicht nur hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN), sondern war auch eine Rädelsführerin der Gruppierung.
  • BGH, 21.04.2022 - AK 14/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Der sich in den weiteren Handlungen und Einflussnahmen manifestierende Wille zur Förderung des IS rechtfertigt es, die Betätigungen im Haushalt und beim Aufziehen der Kinder, die für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen müssen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; vom 21. April 2022 - AK 18/22; ferner SSW-StGB/Lohse, 5. Aufl., § 129 Rn. 38), als auf Dauer angelegtes vereinigungstypisches Verhalten zu bewerten.
  • BGH, 11.07.2023 - AK 35/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Somit beteiligte er sich nicht nur hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN), sondern war darüber hinaus ein Rädelsführer der Gruppierung.
  • BGH, 20.12.2023 - AK 89/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Ausrichtung

    Somit beteiligte sie sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 6 Rn. 28 f.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN).
  • BGH, 13.07.2023 - AK 21/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

    Somit beteiligte er sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN).
  • BGH, 20.12.2023 - AK 86/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

    Somit beteiligte er sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 6 Rn. 28 f.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN).
  • BGH, 28.06.2023 - 3 StR 424/22

    Verurteilung von drei Angeklagten wegen Mitgliedschaft in der "Goyim Partei"

    Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung setzt nach diesem, soweit hier von Bedeutung, zum einen eine gewisse einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation (die Mitgliedschaft) und zum anderen eine aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele (die Beteiligungshandlungen) voraus (s. im Einzelnen etwa BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.).
  • BGH, 06.12.2023 - AK 87/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (sog.

    Somit beteiligte er sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN).
  • BGH, 11.07.2023 - StB 34/23

    Patriotische Union

  • BGH, 19.10.2023 - StB 63/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung

  • BGH, 11.07.2023 - AK 46/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 20.04.2023 - AK 18/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • VG Münster, 02.05.2024 - 8 K 1945/21

    Ausweisung, Hausfrau, Islamischer Staat, Tadschikistan, Begleiten

  • BGH, 13.07.2023 - AK 34/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 29.11.2023 - AK 84/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • BGH, 08.03.2023 - AK 10/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 18.10.2022 - AK 31/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 13.07.2023 - AK 22/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 19.10.2023 - AK 58/23

    Aufrechterhalten des Vollzugs der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem

  • BGH, 11.07.2023 - AK 25/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 13.07.2023 - AK 28/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 24/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 38/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.07.2023 - AK 44/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.07.2023 - AK 23/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 19.10.2023 - StB 64/23
  • BGH, 13.07.2023 - AK 47/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 13.07.2023 - AK 45/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 11.07.2023 - AK 42/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.07.2023 - AK 26/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 05.10.2023 - AK 57/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • BGH, 12.07.2023 - AK 39/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 20.10.2022 - AK 34/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 12.07.2023 - AK 40/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 41/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 27/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 43/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 20.09.2022 - AK 30/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 29.11.2023 - AK 85/23
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